Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2.
die zulässige Grundfläche,
- 3.
die zu erwartende Versiegelung oder
- 4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.