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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bewertungsgesetz (BewG)
§ 44 Geringstland

(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.