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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 16.10
Stillliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.
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