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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 19.20
Segeln
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der
Kanaltrave
im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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