Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) § 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.