- 2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn- zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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