zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Ärzte
§ 29
Zeugnis
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular