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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 269
Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
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