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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 280
Haftung. Insolvenzanfechtung
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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