Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV) § 57Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.