(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
- 1.
im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- 2.
im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
- 3.
im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
- 4.
bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.