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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.