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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1 (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
§ 24 Unterscheidbarkeit

Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.