für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,
- a)
die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
- b)
den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
- c)
den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.