Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summe
- a)
des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4),
- b)
des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und
- c)
des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)
übersteigen.