Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) Anlage 1(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2086 - 2093; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )