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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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