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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 148
Andere Grundpfandrechte
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
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