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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 42
Abweichende Vereinbarungen
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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