Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)
§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;
2.
als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin
a)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,
c)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,
d)
entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
e)
entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,
f)
entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
3.
als Operator oder Operatorin
a)
entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,
b)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,
c)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,
d)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;
4.
als Schiffsführer oder Schiffsführerin
a)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,
b)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,
c)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,
d)
entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
e)
entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.